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21. September 2026 · von Finn Deininger

Das gemeinsame Haus bei einer Scheidung: Was mit der Immobilie passiert

„Was passiert mit unserem Haus, wenn wir uns scheiden lassen?" ist eine der ersten Fragen, die sich trennende Paare stellen – verständlich, denn oft ist die Immobilie der größte gemeinsame Vermögenswert. Die Antwort überrascht viele: Ein Haus wird bei einer Scheidung nicht automatisch aufgeteilt. Es geht um einen finanziellen Ausgleich.

Der gesetzliche Regelfall: die Zugewinngemeinschaft

Wer in Deutschland heiratet, ohne einen Ehevertrag zu schließen, lebt automatisch im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft (§ 1363 BGB). Das bedeutet: Jeder Ehepartner bleibt während der Ehe Eigentümer seines eigenen Vermögens – es entsteht kein gemeinsamer Topf. Steht das Haus im Alleineigentum eines Partners, bleibt er auch nach der Scheidung Alleineigentümer. Steht es im gemeinsamen Eigentum beider (das ist bei der Familienimmobilie häufig der Fall), bleiben auch nach der Scheidung zunächst beide Miteigentümer – bis eine Einigung oder ein Gerichtsverfahren etwas anderes regelt.

Was der Zugewinnausgleich mit dem Haus zu tun hat

Bei der Scheidung wird nach § 1378 BGB der während der Ehe erzielte Zugewinn beider Partner verglichen; wer den höheren Zugewinn erzielt hat, muss die Hälfte der Differenz als Geldbetrag an den anderen auszahlen. Das Haus selbst wird dabei nicht geteilt, sondern nur sein Wert fließt in die Berechnung ein – der Zugewinnausgleich ist ein reiner Geldanspruch, kein Anspruch auf einen Miteigentumsanteil.

Die Sonderrolle geerbter oder geschenkter Immobilien

Hat ein Ehepartner die Immobilie während der Ehe geerbt oder geschenkt bekommen, zählt dieser Wert nach § 1374 Abs. 2 BGB nicht zum auszugleichenden Zugewinn – er wird stattdessen rechnerisch dem Anfangsvermögen zugerechnet und bleibt so weitgehend außen vor. Eine wichtige Einschränkung: Wurde die geerbte Immobilie während der Ehe saniert oder modernisiert, fließt zumindest diese Wertsteigerung in den Zugewinnausgleich ein.

Die drei praktischen Optionen für das gemeinsame Haus

  • Verkauf und Aufteilung des Erlöses: Der klarste Weg – beide Partner erhalten ihren Anteil in bar, ohne dauerhafte finanzielle Verbindung zueinander.
  • Auszahlung durch einen Partner: Ein Ehepartner übernimmt das Haus vollständig und zahlt dem anderen dessen Anteil am Wert aus, oft in Verbindung mit einer Umschuldung der laufenden Finanzierung.
  • Vermietung mit Aufteilung der Mieteinnahmen: Seltener, aber möglich, wenn beide sich langfristig als Miteigentümer arrangieren – erfordert allerdings eine funktionierende Verständigung, die nach einer Scheidung nicht immer gegeben ist.

Der sinnvolle erste Schritt

In jedem der drei Szenarien braucht es zunächst einen realistischen, von beiden Seiten akzeptierten Immobilienwert – ohne ihn lässt sich weder ein fairer Verkaufspreis noch eine faire Auszahlungssumme oder ein korrekter Zugewinnausgleich berechnen. Eine neutrale, kostenlose Ersteinschätzung ist dafür oft der erste sinnvolle Schritt, bevor Anwälte oder Notare eingeschaltet werden. Für die rechtliche Seite der Scheidung selbst empfehle ich zusätzlich den Rat eines Fachanwalts für Familienrecht.

Quellen

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